OLG Thüringen vom 13.12.1995
4 U 538/95
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1996, 216

OLG Thüringen - 13.12.1995 (4 U 538/95) - DRsp Nr. 1996/29843

OLG Thüringen, vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 4 U 538/95

DRsp Nr. 1996/29843

1. Mit seiner Unterschrift unter die Schadenanzeige macht sich der Versicherungsnehmer die Angaben im Formular zu eigen. Vermeintlich Vermeintlich "blindes" Unterzeichnen der Formularangaben ändert aufgrund der persönlich verlangten Auskünfte daran grundsätzlich nichts. 2. Unterstellt, der Agent des Versicherers hätte beim Ausfüllen der Schadenanzeige die Frage nach Vorschäden tatsächlich nicht gestellt, so muß der Versicherungsnehmer spätestens auf Nachfrage diese Fragen vollständig und richtig beantworten.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
SP 1996, 216