OLG Thüringen vom 17.12.1997
4 U 805/97
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 838

OLG Thüringen - 17.12.1997 (4 U 805/97) - DRsp Nr. 1998/18119

OLG Thüringen, vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 4 U 805/97

DRsp Nr. 1998/18119

1. Die Durchführung verkehrsfremder Handlungen ist stets eine zusätzliche Risikoübernahme, weil der Fahrer dadurch die im Straßenverkehr notwendige Aufmerksamkeit nicht mehr uneingeschränkt aufbringen kann. 2. Der Griff in den Fußraum des Beifahrerbereichs ist, da er zwingend mit einer Veränderung der Körperposition und zumindest einer erheblichen Sichteinschränkung auf die Fahrbahn und den Verkehr verbunden ist, grob fahrlässig. 3. Ebenso ist es grob fahrlässig, wenn mitgeführte Gegenstände im Fahrzeug nicht ausreichend gesichert werden und damit eine vermeidbare Gefahrensituation geschaffen wird. Den Fahrer trifft beim Mitführen von Gegenständen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht ähnlich dem Fahrer, der beim Fahren raucht.

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1998, 838