a. »Ein Parkscheinautomat ist nicht funktionsfähig, wenn er nicht die Münzen annimmt, die nach der Bedienungsanleitung für seinen Betrieb vorgesehen sind. In diesem Fall erlaubt § 13 Abs. 1 Satz 2 u. 3 StVO das Parken unter Verwendung einer Parkscheibe bis zur angegebenen Höchstdauer. Besteht die Störung des Automaten darin, daß er Münzen im Nennwert der Gebühr, die für die Mindestparkdauer zu entrichten ist, nicht annimmt, so darf bis zum Ablauf dieses Zeitraums geparkt werden, wenn der Verkehrsteilnehmer anstelle des Parkscheins die ordnungsgemäß eingestellte Parkscheibe an oder in seinem Fahrzeug gut lesbar anbringt. Der Verkehrsteilnehmer ist nicht verpflichtet, eine Münze mit einem höheren Wert einzuwerfen, wenn er die Parkfläche nur für die vorgesehene Mindestdauer benutzen will, für die er wegen der Funktionsstörung des Automaten keinen entsprechenden Parkschein lösen kann.
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