Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
a)die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
b)eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
2.Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.
I.
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