Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen fehlerhaften Verhaltens an einem Fußgängerüberweg (§§ 26 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 24 b StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, u.a. daß dem vor und in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers nicht stattgegeben worden ist und deshalb ein faires Verfahren nicht gewährleistet worden sei.
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