OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.11.1995
1 Ws 205/95
Normen:
StGB § 240 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 2, § 304 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(452)130Nr. 3
JBl.RP 1996, 72
NJW 1996, 866
VRS 91, 44

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.11.1995 (1 Ws 205/95) - DRsp Nr. 1996/22630

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 205/95

DRsp Nr. 1996/22630

»Gegen den gerichtlichen Einstellungsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Hat das (eingestellte) Verfahren eine Straftat der nötigenden Sitzblockade (§ 240 Abs.1 StGB) zum Gegenstand, so steht einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (1 BvR 718-723/89) nicht grundsätzlich entgegen. Nur für den Fall der ausschließlich psychischen Einwirkung durch bloße Anwesenheit kann sich eine Oportunitätseinstellung verbieten; in den sonstigen Fällen ist der Angeklagte dagegen durch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht beschwert, so daß eine Beschwerde unzulässig ist.«

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 2, § 304 Abs. 1 ;

Gründe: