OLG Zweibrücken - Urteil vom 24.04.1987
10 U 81/85
Normen:
StVO § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1988, 72

OLG Zweibrücken - Urteil vom 24.04.1987 (10 U 81/85) - DRsp Nr. 1994/13708

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.04.1987 - Aktenzeichen 10 U 81/85

DRsp Nr. 1994/13708

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StVO, wonach grundsätzlich möglichst weit rechts zu fahren ist, gebietet dem Verkehrsteilnehmer nicht, sich äußerst rechts, sondern nur angemessen weit rechts unter Einhaltung je nach den Umständen (Fahrbahnbreite, -beschaffenheit, Geschwindigkeit, Fahrzeugart und -breite) sich bestimmender Sicherheitsabstände zum rechten Fahrbahnrand und zur Fahrbahnmitte zu halten.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 2 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Annahme der Revision des Kl. mit Beschluß v. 19.1.1988 - VI ZR 152/87 - abgelehnt.

Fundstellen
r+s 1988, 72