Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingeräumt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 30.08.2019 Folgendes ausgeführt:
„I.
Das Amtsgericht Münster hat den Betroffenen mit Urteil vom 29.05.2019 wegen verbotswidriger Benutzung eines Gerätes, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist, zu einer Geldbuße von 160,-- Euro verurteilt (Bl. 35-37 d.A.).
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