OLG Hamm - Beschluss vom 26.09.2019
4 RBs 307/19
Normen:
StPO § 44; OWiG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 20 OWi 92/19

Ordnungswidrige Handnutzung bei bloßem Wegdrücken

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 4 RBs 307/19

DRsp Nr. 2019/16264

Ordnungswidrige Handnutzung bei bloßem Wegdrücken

Das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

Nicht ordnungswidrig ist lediglich das bloße Halten des Mobiltelefons.Gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist dem Betroffenen bei Anwaltsverschulden Wiedereinsetzung zu gewähren.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingeräumt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StPO § 44; OWiG § 46 Abs. 1;

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 30.08.2019 Folgendes ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht Münster hat den Betroffenen mit Urteil vom 29.05.2019 wegen verbotswidriger Benutzung eines Gerätes, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist, zu einer Geldbuße von 160,-- Euro verurteilt (Bl. 35-37 d.A.).