OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2010
3 Ss OWi 319/09
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BA 47, 245
NZV 2010, 270
SVR 2010, 229
StRR 2010, 197
zfs 2010, 351
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Js 1125/08 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Js 520/08

Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von THC

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 319/09

DRsp Nr. 2010/5863

Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von THC

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG ist der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration erforderlich, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist, der für Cannabis derzeit bei 1 ng THC je ml liegt.

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid des Kreises N2 vom 28.04.2008 eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. In dem Bußgeldbescheid heißt es u. a.:

"…Ihnen wird vorgeworfen, am 25.01.2008 um 14.00 Uhr in N2, L-Straße als Führer und Halter des PKW BMW #### folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG * begangen zu haben: