OVG Bremen - Urteil vom 24.03.1987
1 BA 7/87
Normen:
StVG § 2 Abs.1, § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp II(294)226d
NJW 1987, 2456
VRS 73, 155
VerkMitt 1987, 59

OVG Bremen - Urteil vom 24.03.1987 (1 BA 7/87) - DRsp Nr. 1992/10665

OVG Bremen, Urteil vom 24.03.1987 - Aktenzeichen 1 BA 7/87

DRsp Nr. 1992/10665

a-d. Kriterien für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (d) Einbeziehung einer als Radfahrer begangenen Trunkenheitsfahrt in die Eignungsbeurteilung.

Normenkette:

StVG § 2 Abs.1, § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.1 S.2;

Gründe:

»... Der Kl. irrt sich, wenn er meint, die Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad habe für die Eignungsbeurteilung keine (wesentliche) Bedeutung. Daß der Vorfall vom 2. 6. 1985 [Fahrt mit dem Fahrrad trotz eines Blutalkoholgehalts von 2,05 Promille] in die Eignungsbeurteilung einzubeziehen ist, ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO : Danach ist »insbesondere« zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, »wer .. unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat«. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es also nicht darauf an, daß der Betroff. mit einem Kraftfahrzeug unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke am Straßenverkehr teilgenommen hat. Hinzu kommt, daß der Kl. am 2. 6. 1985 erheblich gegen Strafgesetze, nämlich gegen den § 316 StGB, verstoßen hat.