OVG Hamburg - Beschluss vom 30.11.2004
3 Bf 236/03
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; StVZO § 52 Abs. 6 ; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 108, 458
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VG 2819/02

OVG Hamburg - Beschluss vom 30.11.2004 (3 Bf 236/03) - DRsp Nr. 2008/6676

OVG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 3 Bf 236/03

DRsp Nr. 2008/6676

»Ein sog. Notarzteinsatzfahrzeug, das einen Notarzt zum Patienten bringen soll, darf nicht als Fahrzeug "des Rettungsdienstes" im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, wenn das Halterunternehmen über keine (nach Landesrecht zu erteilende) Genehmigung zur Notfallrettung verfügt und es dementsprechend nicht in das von der Rettungsdienstzentrale koordinierte "Rendezvous-System" von Notarzteinsatzfahrzeug und Rettungswagen einbezogen ist. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer diesbezüglichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, wenn das Fahrzeug nicht - ähnlich wie sonst Fahrzeuge des Rettungsdienstes - typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwehr schwerer Gesundheitsgefährdungen geboten ist.«

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; StVZO § 52 Abs. 6 ; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.