OVG Hamburg - Urteil vom 14.12.1995 (Bf II 1/93) - DRsp Nr. 1997/6111
OVG Hamburg, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen Bf II 1/93
DRsp Nr. 1997/6111
1. Der Verkehrsbegriff der §§ 16, 19 Abs. 1 HmbWG ist in einem weiten, auch kommunikative Tätigkeiten umfassenden Sinne zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung).2. Ob eine Wegenutzung dem kommunikativen Verkehr und damit dem Gemeingebrauch zuzurechnen ist oder ob sie als Gewerbeausübung i.S.d. § 16 Abs. 02. S. 1 HmbWG zu den Sondernutzungen zählt, ist maßgeblich anhand des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung zu beurteilen. Auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es nicht an.