OVG Münster - Beschluß vom 19.12.1995 25 B 2750/95
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 6 ; StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1996, 71
VRS 91, 317
OVG Münster - Beschluß vom 19.12.1995 (25 B 2750/95) - DRsp Nr. 1997/1760
OVG Münster, Beschluß vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 25 B 2750/95
DRsp Nr. 1997/1760
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6StVO konkretisiert den Anwendungsbereich der Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in bezug auf deren tatbestandliche Voraussetzungen, daß ein Einschreiten zur Abwehr der festgestellten konkreten Gefahr geeignet und erforderlich ist. Jene Vorschrift setzt nicht voraus, daß die zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens oder der Verkehrsabläufe eingesetzte Versuchsmaßnahme als endgültige Regelung rechtmäßig angeordnet werden darf. Sie verlangt nur die Eignung und Erforderlichkeit des Verkehrsversuchs zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels.
Normenkette:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 6 ; StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 ;