OLG Dresden - Urteil vom 22.02.2022
4 U 1673/1
Normen:
MB/KK § 8b; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2699/20

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1712/21 v. 22.02.2022

OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 1673/1

DRsp Nr. 2022/4615

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1712/21 v. 22.02.2022

1. Eine wirksame Prämienanpassung heilt vorausgegangene unwirksame Anpassungen in vollem Umfang ex nunc. 2. § 8b Abs. 1 MB/KK stelle eine wirksame Rechtsgrundlage für Anpassungen dar, die unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes liegen. 3. Die für den Lauf der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis des Versicherungsnehmers lag mit Erhalt der Anpassungsschreiben vor; dass es zum Umfang der für eine Prämienanpassung mitzuteilenden Gründe einen Meinungsstreit gab, ist nicht geeignet, den Verjährungsbeginn hinauszuschieben.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 06.07.2021 - 3 O 2699/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 28.094,56 € und für das Berufungsverfahren auf 31.695,40 € festgesetzt.

Normenkette:

MB/KK § 8b; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 2;

Gründe:

I.