OLG Dresden - Urteil vom 29.03.2022
4 U 1842/21
Normen:
MB/KK § 8b Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2618/20

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2087/21 v. 29.03.2022

OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 1842/21

DRsp Nr. 2022/7853

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2087/21 v. 29.03.2022

1. Fehlt in einem Beitragserhöhungsschreiben in der Privaten Krankenversicherung die Angabe, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist die Erhöhung formell unwirksam. 2. Wird die erforderliche Begründung später nachgeholt, wird hierdurch die für die Neufestsetzung angeordnete Frist in Lauf gesetzt. 3. Es reicht aus, wenn sich die erforderlichen Angaben aus einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen ergeben; es ist nicht erforderlich, dass diese im Erhöhungsschreiben selbst enthalten sind. 4. Mit Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens ist auch dann die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in Unkenntnis über die Rechtslage ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2021 - 3 O 2618/20 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.372,16 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.01.2021 zu zahlen.