Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az.
Die Anschlussberufung des Klägers wird bzgl. des Antrags zu 3) als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.
I.
1. 2. a) aa. bb. cc. dd. ee. b) 3.
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