OLG Köln - Urteil vom 04.03.2022
20 U 105/21
Normen:
VAG § 155 Abs. 3 S. 2; VVG § 203 Abs. 2 S. 4; AVB § 23 Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 405/20

Parallelentscheidung zu OLG Köln 20 U 106/21 v. 04.03.2022

OLG Köln, Urteil vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 20 U 105/21

DRsp Nr. 2022/4996

Parallelentscheidung zu OLG Köln 20 U 106/21 v. 04.03.2022

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az. 9 O 405/20 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird bzgl. des Antrags zu 3) als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.

Normenkette:

VAG § 155 Abs. 3 S. 2; VVG § 203 Abs. 2 S. 4; AVB § 23 Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. a) aa. bb. cc. dd. ee. b) 3.