BayObLG - Beschluß vom 26.08.1987
1 ObOWi 162/87
Normen:
StVZO § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 363 (Bär)

Parken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichem Verkehrsgrund

BayObLG, Beschluß vom 26.08.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 162/87

DRsp Nr. 1998/9726

Parken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichem Verkehrsgrund

»Wer ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeugs auf öffentlichem Verkehrsgrund parkt, setzt es dadurch nicht in Betrieb.«

Normenkette:

StVZO § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1988, 363 (Bär)