VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.01.2014
10 S 1748/13
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d); StVG § 2a Abs. 4 S. 1; StGB § 316;
Fundstellen:
DAR 2014, 416
DÖV 2014, 402
NJW 2014, 1833
NJW 2014, 8
NZV 2014, 8
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1179/13

Partielle Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Verpflichtung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis; Auslösung der Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für ein Wiedererteilungsverfahren durch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 10 S 1748/13

DRsp Nr. 2014/1651

Partielle Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Verpflichtung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis; Auslösung der Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für ein Wiedererteilungsverfahren durch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss

1. Eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Verpflichtung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis scheidet jedenfalls aus, wenn zur Beurteilung der Fahreignung noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde erlassene Gutachtensanordnung rechtsfehlerhaft ist und deshalb im Hauptsacheverfahren ein Neubescheidungsausspruch in Betracht kommt. 2. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss löst für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2013 - 4 K 1179/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. ;