OLG Celle - Urteil vom 12.03.2020
11 U 73/19
Normen:
BGB a.F. § 651d Abs. 1 S. 2; BGB a.F. § 638 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 148/18

Minderung und Schmerzensgeld nach einer PauschalreiseKeine Erforderlichkeit einer aktiven Suche nach Bettwanzen

OLG Celle, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 11 U 73/19

DRsp Nr. 2020/4583

Minderung und Schmerzensgeld nach einer Pauschalreise Keine Erforderlichkeit einer aktiven Suche nach Bettwanzen

Zur den Anforderungen an die Beweisführung bei behauptetem Bettwanzenbefall.

Ein Reisemangel infolge Bettwanzenbefalls lässt sich mit der erforderlichen Gewissheit nicht nur dann feststellen, wenn die Reisenden (oder das Hotelpersonal) aktiv nach Bettwanzen gesucht und einzelne dieser Insekten gefunden haben oder wenn jedenfalls die Spuren der sog. Blutmahlzeit von Bettwanzen auf den Bettlaken gefunden wurden.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. April 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.577,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2018 sowie weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. September 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die R+V Rechtsschutz-Schadensregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, 342,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. September 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.