OLG Dresden - Beschluss vom 09.11.2020
OLG 23 Ss 620/20 (Z)
Vorinstanzen:
AG Marienberg, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 580 Js 41582/19

Pflicht der Verwaltungsbehörde zur dauerhaften Speicherung der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung nach einem standardisierten Messverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen OLG 23 Ss 620/20 (Z)

DRsp Nr. 2020/17729

Pflicht der Verwaltungsbehörde zur dauerhaften Speicherung der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung nach einem standardisierten Messverfahren

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 24. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Marienberg hat den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juni 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Geldbuße in Höhe von 130,00 € verurteilt.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit der Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.