Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 24. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
I.
Das Amtsgericht Marienberg hat den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juni 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Geldbuße in Höhe von 130,00 € verurteilt.
Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit der Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.
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