Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2021 -
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2019 weiterhin besteht.
2.Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2020 weiterhin besteht.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.978,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen.
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