LG Kempten - Beschluss vom 05.11.2015
53 S 1209/15
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 4; StVO § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 844/14

Pflicht des auf die Autobahn Einfahrenden zum Einfügen in den Verkehrsfluss auf der Normalspur; Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile; Volle Haftung des von einer Autobahnauffahrt oder einem Autobahnkreuz auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeugs bei einem Unfall

LG Kempten, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 53 S 1209/15

DRsp Nr. 2016/13663

Pflicht des auf die Autobahn Einfahrenden zum Einfügen in den Verkehrsfluss auf der Normalspur; Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile; Volle Haftung des von einer Autobahnauffahrt oder einem Autobahnkreuz auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeugs bei einem Unfall

1. Der auf die Autobahn Einfahrende muss sich grundsätzlich zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur einfügen, um einerseits sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzuführen und zum anderen seine Rolle im Autobahnverkehr für die anderen Verkehrsteilnehmer berechenbar zu machen.2. Zum Überholen darf er nicht ansetzen, solange nicht die Gewissheit besteht, dass sich ihm kein schnelleres Fahrzeug nähert, das durch das Überholen gefährdet werden könnte.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 4; StVO § 18 Abs. 3;

Gründe