BGH - Beschluß vom 21.12.1995
VII ZB 17/95
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristverlängerung 1
BRAK-Mitt 1996, 220
MDR 1996, 748
NJW 1996, 1350
VersR 1996, 1040
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Pflicht des Rechtsanwalts zur Einhaltung einer beantragten Fristverlängerung zur Begründung der Berufung

BGH, Beschluß vom 21.12.1995 - Aktenzeichen VII ZB 17/95

DRsp Nr. 1996/19148

Pflicht des Rechtsanwalts zur Einhaltung einer beantragten Fristverlängerung zur Begründung der Berufung

»Hat ein Rechtsanwalt Fristverlängerung für die Frist zur Begründung der Berufung beantragt und ist davon auszugehen, daß ihm diese zu gewähren gewesen wäre, so muß er grundsätzlich den von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum einhalten, auch wenn er die Fristverlängerung ohne Verschulden verspätet beantragt hat. Es steht ihm dafür aber als Mindestfrist die des § 234 Abs. 1 ZPO zur Verfügung.«

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ;

Gründe:

:I. Die Klägerin verlangt Beratungshonorare in Höhe von insgesamt 92.490 DM zuzüglich Zinsen, die für die Beratung der Beklagten bei der Errichtung eines Gewerbeparks in L. angefallen sein sollen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Januar 1995 zugestellte Urteil am 3. Februar 1995 Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist lief nach Verlängerung am 3. April 1995 ab. Seit dem 4. April war dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannt, daß der von ihm erneut gestellte Antrag auf Fristverlängerung am 3. April 1995 nicht bei Gericht eingegangen war. Der Prozeßbevollmächtigte hat darauf am 18. April 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet.