OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2015
20 U 26/15
Normen:
VVG § 19;
Fundstellen:
VersR 2015, 1551
r+s 2017, 68
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 71/14

Pflicht des Versicherungsnehmers zur Mitteilung von Verdachtsdiagnosen im Rahmen der Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 20 U 26/15

DRsp Nr. 2015/19079

Pflicht des Versicherungsnehmers zur Mitteilung von Verdachtsdiagnosen im Rahmen der Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages

Eine Pflicht zur Anzeige von durch den Versicherer nicht erfragten Gefahrumständen kommt allenfalls in Betracht bei solchen Gefahrumständen, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, diese nicht abgefragt zu haben.

Der Versicherungsnehmer ist bei Beantwortung der Gesundheitsfragen im Rahmen der Beantragung eines Krankenversicherungsvertrages nicht verpflichtet, dem Versicherer ungefragt Verdachtsdiagnosen mitzuteilen, die ihm gegenüber aus Anlass eines stationären Aufenthaltes geäußert worden sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Der Klägerin wird für die Abwehr der gegnerischen Berufung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus C2 bewilligt, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Es sind monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen.

Normenkette:

VVG § 19;

Gründe