Pflicht zum Herabsetzen der Geschwindigkeit bei Kindern am Straßenrand
BayObLG, Urteil vom 15.11.1985 - Aktenzeichen RReg 1 St 156/85
DRsp Nr. 1998/9462
Pflicht zum Herabsetzen der Geschwindigkeit bei Kindern am Straßenrand
Ein Kraftfahrer, der auf ein außerorts am linken Fahrbahnrand stehendes sechsjähriges Kind zufährt, das zu einem aus entgegengesetzter Richtung nahenden Fahrzeug hinblickt, muß sich darauf einstellen, einen Unfall auch dann vermeiden zu können, wenn das Kind hinter dem entgegenkommenden Fahrzeug unachtsam über die Fahrbahn läuft, und hat deshalb bei Annäherung seine Geschwindigkeit erheblich, notfalls bis zur Schrittgeschwindigkeit herabzusetzen.