OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.06.2022
1 OWi 2 SsBs 41/22
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2; StVZO § 69a; StVG § 24 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4211 Js 1018/22

Pflichten des Fahrers und des Halters eines Lkw hinsichtlich der VerkehrssicherheitAnforderungen an die Feststellung einer Verletzung von Sorgfalts- und Überwachungspflichten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 41/22

DRsp Nr. 2022/12887

Pflichten des Fahrers und des Halters eines Lkw hinsichtlich der Verkehrssicherheit Anforderungen an die Feststellung einer Verletzung von Sorgfalts- und Überwachungspflichten

Von dem Fahrer bzw. Halter eines LKWs kann, wenn das Fahrzeug den von dem Hersteller empfohlenen regelmäßigen Inspektionen unterzogen war, nicht verlangt werden kann, zwischen den einzelnen Inspektionsterminen ohne besonderen Anlass Untersuchungen darüber anzustellen, ob nicht ein verborgener Mangel vorhanden ist, der bei einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. In der Regel muss aber an jedem Tag, an dem ein Lastkraftfahrzeug mit Anhänger eingesetzt wird, der äußere Zustand des Fahrzeugs einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Zur Bestimmung der den Halter insoweit treffenden Sorgfalts- und Überwachungspflichten bedarf es regelmäßig Feststellungen zur Organisation des Betriebes.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 15.03.2022 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die selbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2; StVZO § 69a; StVG § 24 Abs. 3 Nr. 5;

Gründe