Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. August 1990 in Anspruch, bei dem sie schwer verletzt worden ist.
Der Beklagte zu 1) befuhr seinerzeit mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Bundesautobahn auf dem mittleren von drei Fahrstreifen. Nachdem er auf dem linken Fahrstreifen einen Überholvorgang durchgeführt hatte, platzte beim Wiedereinordnen auf den mittleren Fahrstreifen der linke Hinterreifen seines Pkw. Dieser geriet ins Schleudern und prallte auf den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw der Klägerin, der ebenfalls schleuderte und sich überschlug. Die Klägerin trug schwere Verletzungen am rechten Unterarm und der rechten Hand davon, deren Behandlung bis heute noch nicht abgeschlossen ist.
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