BGH - Urteil vom 09.05.1995
VI ZR 128/94
Normen:
StVO (1970) § 23 ;
Fundstellen:
BGHR StVO (1970) § 23 Abs. 1 Satz 2 Zustand, verkehrssicherer 1
DAR 1995, 322
DRsp I(145)427d
MDR 1995, 798
NJW 1995, 2988
NJW-RR 1995, 1047
NZV 1995, 310
VRS 89, 433
VersR 1995, 848
ZfS 1995, 327
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Pflichten des Kfz-Halters nach Erwerb eines zwölf Jahre alten Pkw

BGH, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen VI ZR 128/94

DRsp Nr. 1995/5264

Pflichten des Kfz-Halters nach Erwerb eines zwölf Jahre alten Pkw

»Wer einen bereits vor einer Reihe von Jahren (hier: vor zwölf Jahren) erstmals zugelassenen Pkw von einem Privatmann erwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlichen technischen Einrichtungen, insbesondere auch die Reifen, alsbald in einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen.«

Normenkette:

StVO (1970) § 23 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. August 1990 in Anspruch, bei dem sie schwer verletzt worden ist.

Der Beklagte zu 1) befuhr seinerzeit mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Bundesautobahn auf dem mittleren von drei Fahrstreifen. Nachdem er auf dem linken Fahrstreifen einen Überholvorgang durchgeführt hatte, platzte beim Wiedereinordnen auf den mittleren Fahrstreifen der linke Hinterreifen seines Pkw. Dieser geriet ins Schleudern und prallte auf den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw der Klägerin, der ebenfalls schleuderte und sich überschlug. Die Klägerin trug schwere Verletzungen am rechten Unterarm und der rechten Hand davon, deren Behandlung bis heute noch nicht abgeschlossen ist.