OLG Hamm - Beschluss vom 08.05.2017
6 U 62/16
Normen:
VVG § 6 Abs. 4; VVG § 6 Abs. 5; VVG § 6 Abs. 6; VVG § 61;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 240/15

Pflichten des privaten Krankenversicherers bei Tätigwerden eines Versicherungsberaters

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen 6 U 62/16

DRsp Nr. 2017/17072

Pflichten des privaten Krankenversicherers bei Tätigwerden eines Versicherungsberaters

1. Lässt ein VN durch einen Versicherungsberater eine aktuelle Vertragsübersicht bei seinem privaten Krankenversicherer einholen, so gibt dies allein dem Versicherer keinen Anlass zur Nachfrage und Beratung. Eine Verpflichtung des Versicherers, den VN vor einem von diesem gewählten Versicherungsberater zu warnen, besteht grundsätzlich nicht. 2. § 6 Abs. 6 VVG ist auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden, weil diese wie Versicherungsmakler der Frage- und Beratungspflicht nach § 61 VVG unterliegen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 13.04.2016 gegen das am 10.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch zu der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 4; VVG § 6 Abs. 5; VVG § 6 Abs. 6; VVG § 61;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Versicherungsvertrages.