BGH - Urteil vom 23.06.1987
VI ZR 188/86
Normen:
BGB § 839, § 844 Abs. 2, § 254 ; NATO-Truppenstatut Art. 12 ; StVO (1970) § 1, § 3, § 12, § 15 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsbedarf 2
BGHR StVO (1970) § 3 Abs. 1 Hindernis 1
DAR 1987, 325
DRsp-ROM Nr. 1992/3044
DRsp I(147)236c
DRsp II(286)218c-e
FamRZ 1987, 1011
MDR 1988, 41
VerkMitt 1988, 25
Vorinstanzen:
OLG Celle, OLG Celle,
LG Hannover,

Pflichten eines Kraftfahrers bei Dunkelheit; Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Hinterbliebenen

BGH, Urteil vom 23.06.1987 - Aktenzeichen VI ZR 188/86

DRsp Nr. 1992/3043

Pflichten eines Kraftfahrers bei Dunkelheit; Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Hinterbliebenen

»a) Der Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3 StVO seine Fahrweise so einzurichten, daß er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem - wie ein Panzer - mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann. b) Zum Begriff der "fixen Kosten" bei der Ermittlung des Hinterbliebenen zuzugestehenden Unterhaltsanspruchs gemäß § 844 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 839, § 844 Abs. 2, § 254 ; NATO-Truppenstatut Art. 12 ; StVO (1970) § 1, § 3, § 12, § 15 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Prozeßstandschaft wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem der bei ihr beschäftigte Pastor L. am 25. September 1980 gegen 19.40 Uhr auf der Bundesstraße 217 bei Sp. mit seinem Pkw auf einen Panzer der britischen Streitkräfte aufgefahren und getötet worden ist. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Hinterbliebenen für erbrachte und zukünftig zu gewährende Leistungen, insbesondere aus der Gewährung von Hinterbliebenenbezügen, auf Ersatz von Sachschäden, Beerdigungskosten und Unterhaltsschäden.