BGH - Urteil vom 20.10.1987
VI ZR 280/86
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 276 Kraftfahrzeugführer 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Kraftfahrzeugführer 1
DAR 1988, 54
DRsp I(145)329c-d
JuS 1988, 566
MDR 1988, 306
NJW 1988, 909
VRS 74, 83
VersR 1988, 388
Vorinstanzen:
KG Berlin KG,
LG Berlin,

Pflichten eines Kraftfahrers bei Zweifeln an seiner Fahrtüchtigkeit

BGH, Urteil vom 20.10.1987 - Aktenzeichen VI ZR 280/86

DRsp Nr. 1992/2864

Pflichten eines Kraftfahrers bei Zweifeln an seiner Fahrtüchtigkeit

»Ein Kraftfahrer, der bei gewissenhafter Selbstprüfung altersbedingte Auffälligkeiten erkennt oder erkennen muß, die ihn zu Zweifeln an der Gewährleistung seiner Fahrtüchtigkeit veranlassen müssen, ist verpflichtet, sich - ggf. unter Hinzuziehung eines Arztes - vor Antritt einer Fahrt zu vergewissern, ob er eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit noch durch Erfahrung, Routine und Fahrverhalten auszugleichen vermag.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Tatbestand:

Am 1. Juni 1983 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfallauf der Transit-Autobahn Hirschberg-Berlin als Beifahrer in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw seines Schwiegervaters M. schwere Verletzungen. Der 71 Jahre alte M., der das Fahrzeug führte, war ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn abgekommen. Das Fahrzeug war zunächst gegen eine Fahrbahnbegrenzungssäule gestoßen und anschließend gegen den Betonsockel eines Ausfahrtschildes geprallt. M. war während des Unfallgeschehens ohne Bewußtsein.