OLG Hamm - Urteil vom 24.06.2015
20 U 116/13
Normen:
VVG § 63; VVG § 60; VVG § 61;
Fundstellen:
NZS 2015, 821
VersR 2016, 394
r+s 2015, 554
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 246/12

Pflichten eines selbständigen Versicherungsmaklers bei Wechsel des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 20 U 116/13

DRsp Nr. 2015/11877

Pflichten eines selbständigen Versicherungsmaklers bei Wechsel des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung

Ein Versicherungsmakler hat einem Kunden in ausreichendem Umfang darüber zu beraten, welche Konsequenzen und Risiken ein Wechsel eines bereits 56-Jährigen in die private Krankenversicherung mit sich bringt. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung gebildet werden konnten und der Versicherungsnehmer nur über eine kleine Rente verfügt.

Tenor

Auf Berufung der Beklagten wird das am 25.04.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger rückwirkend zum 1. März 2009 so zu stellen, als hätte er nicht unter Kündigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) mit dem Tarif KVE 2. (Versicherungsnummer ################) zum 1. März 2009 abgeschlossen, sondern die gesetzliche Krankenversicherung bei der ehemaligen B Krankenversicherung, jetzt B2, fortgeführt.