OLG Hamm - Urteil vom 21.05.2015
18 U 132/14
Normen:
§§ 59, 63 S. 1 VVG;
Fundstellen:
NJW 2015, 8
NJW 2016, 336
VersR 2016, 529
r+s 2016, 540
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 413/12

Pflichtenstellung eines VersicherungsmaklersPflicht zur umfassenden Prüfung der gesamten Versicherungssituation des Kunden

OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 18 U 132/14

DRsp Nr. 2015/12029

Pflichtenstellung eines Versicherungsmaklers Pflicht zur umfassenden Prüfung der gesamten Versicherungssituation des Kunden

Aus der Sachwalterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich "zugunsten" des Versicherungsmaklers, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das von seinem Kunden ihm zur Prüfung bzw. Optimierung aufgegebene Risiko bzw. Objekt bezieht. Hingegen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 8.7.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 59, 63 S. 1 VVG;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Versicherungsmaklervertrag.