OLG Brandenburg - Urteil vom 14.04.2023
11 U 233/22
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 260; VVG § 3 Abs. 3 S. 1; VVG § 3 Abs. 4; BGB § 810; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 242; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 12 Abs. 5 S. 2 Buchst. b); VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 360/21

Prämienanpassung der privaten KrankenversicherungAnspruch auf Auskunftserteilung des Versicherungsnehmers bei PrämienanpassungUnwirksamkeit von Prämienerhöhungen der privaten KrankenversicherungZulässigkeit der Stufenklage bezüglich möglicher Prämienerhöhungen der privaten KrankenversicherungAbgrenzung zwischen Stufenklage und Klagehäufung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 11 U 233/22

DRsp Nr. 2023/5431

Prämienanpassung der privaten Krankenversicherung Anspruch auf Auskunftserteilung des Versicherungsnehmers bei Prämienanpassung Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen der privaten Krankenversicherung Zulässigkeit der Stufenklage bezüglich möglicher Prämienerhöhungen der privaten Krankenversicherung Abgrenzung zwischen Stufenklage und Klagehäufung

Soweit eine Auskunftserteilung dazu dienen soll zu klären, ob überhaupt ein Anspruch in der Hauptsache besteht und nicht der Bestimmung der Anspruchshöhe, ist eine Stufenklage nicht statthaft. Es besteht eine Verpflichtung des Versicherers Versicherungsscheine und sämtliche Nachträge sowie eigene Erklärungen des Versicherten erneut zur Verfügung zu stellen, soweit diese in Verlust geraten sind. Weitergehende Auskunftsansprüche bestehen nicht. Eine Feststellungsklage hinsichtlich der Unzulässigkeit möglicher Erhöhungen der Versicherungsbeiträge ist nicht hinreichend bestimmt und daher abzuweisen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.07.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 360/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: