BGH - Urteil vom 14.10.2015
IV ZR 284/12
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 195; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VAG § 10a;
Fundstellen:
r+s 2015, 597
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 273 C 32402/10
LG München I, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 23891/11

Prämienrückerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

BGH, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 284/12

DRsp Nr. 2015/18826

Prämienrückerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch; Ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 9. August 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 307,04 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 195; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VAG § 10a;

Tatbestand