BGH - Urteil vom 13.12.2017
IV ZR 353/15
Normen:
VVG § 7 Abs. 1 S. 1; VVG § 7 Abs. 2; VVG § 8 Abs. 2 S. 1; VVG § 9; VVG § 241 Abs. 2; VVG § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 211
r+s 2018, 103
Vorinstanzen:
AG Oberndorf, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 253/13
LG Rottweil, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 10/15

Prämienrückerstattungsbegehren aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages; Geltendmachung der erst nach Abgabe der Vertragserklärung erfolgten Mitteilung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung; Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhebung

BGH, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen IV ZR 353/15

DRsp Nr. 2018/299

Prämienrückerstattungsbegehren aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages; Geltendmachung der erst nach Abgabe der Vertragserklärung erfolgten Mitteilung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung; Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhebung

Eine Verletzung der Rechtspflicht dahingehend, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und weitere Informationen erst mit dem Versicherungsschein übersendet, kann einen Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhebung auslösen, ohne dass die Widerrufsregeln der eine Sperrwirkung dagegen entfalten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 1. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.427,11 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 7 Abs. 1 S. 1; VVG § 7 Abs. 2; VVG § 8 Abs. 2 S. 1; VVG § 9; VVG § 241 Abs. 2; VVG § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.