OLG Celle - Beschluss vom 28.03.2012
32 Ss 36/12
Normen:
StPO § 206a; StPO § 264;
Fundstellen:
NZV 2012, 399
VRS 2012, 81
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 27.07.2010

Prozessuale Tat als Gegenstand des Urteils; Einstellung bei nicht überprüfbarer Tatidentität zwischen Anklage und Urteil

OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 32 Ss 36/12

DRsp Nr. 2012/11248

Prozessuale Tat als Gegenstand des Urteils; Einstellung bei nicht überprüfbarer Tatidentität zwischen Anklage und Urteil

In den Urteilsgründen muss das Tatgericht die festgestellte Tat nach Ort, Zeit und Art der Begehung so konkret bezeichnen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Identität zwischen der angeklagten und der abgeurteilten Tat ermöglicht wird. Wird die Tat in den Urteilsgründen nicht ausreichend konkret individualisiert, ist das Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernisses einzustellen und gegebenenfalls über die noch nicht abgeurteilten Vorwurf aus der Anklageschrift neu zu verhandeln.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen eines am 27.01.2010 begangenen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 27.07.2010 an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Landeskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Normenkette:

StPO § 206a; StPO § 264;

Gründe: