BGH - Urteil vom 21.03.2022
VIa ZR 275/21
Normen:
ZPO § 167; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 557
NJW 2022, 2196
VRS 2022, 6
VersR 2022, 1264
WM 2022, 745
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 475/18
OLG Düsseldorf, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 8/21

Prüfung einer zugestellten Klage als demnächst; Miteinrechnung bis zum Fristablauf eingetretener Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist; Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung

BGH, Urteil vom 21.03.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 275/21

DRsp Nr. 2022/5460

Prüfung einer zugestellten Klage als "demnächst"; Miteinrechnung bis zum Fristablauf eingetretener Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist; Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung

a) Bei der Prüfung, ob die Klage "demnächst" zugestellt worden ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse des Klägers in die für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist nicht mit einzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6; Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18, NJW-RR 2019, 976 Rn. 13).b) Hat der Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 20 f.; Urteil vom 1. Oktober 2019 - II ZR 169/18, juris Rn. 10).