BGH - Urteil vom 25.10.1995
VIII ZR 258/94
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1996, 76
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Kauf 3
DB 1996, 271
DRsp I(130)403b
MDR 1996, 351
NJW 1996, 389
NZV 1996, 65
WM 1996, 174
ZIP 1996, 81
Vorinstanzen:
Frankfurt a.M.,

Prüfung von AGBs eines Reifenherstellers

BGH, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 258/94

DRsp Nr. 1996/95

Prüfung von AGBs eines Reifenherstellers

»Es verstößt gegen § 9 AGBG, wenn ein Reifenhersteller in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Sätzen"Gewährleistung können nur direkt belieferte Hersteller verlangen. Reklamationsware ist unter Beifügung ordnungsgemäß ausgefüllter Reklamationsformulare über das für den Besteller zuständige Auslieferungslager einzusenden.Beanstandete Reifen untersuchen wir hier auf das Vorliegen gewährleistungspflichtiger Mängel. Alle hierbei entstehenden Prüf-, Verwaltungs-, Transport- und Entsorgungskosten ab/an Auslieferungslager gehen auch bei unberechtigter Reklamation zu unseren Lasten."folgende Klausel oder eine inhaltliche gleiche Bestimmung verwendet:"Weitere Kosten der Gewährleistungsabwicklung tragen wir nicht."«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der bundesweite Verband für den Reifenhandel und das Vulkaniseur-Handwerk. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Die Beklagte produziert und vertreibt Fahrzeugreifen. Sie verwendet im Geschäftsverkehr mit bei ihr beziehenden Reifenhändlern Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Seit Mai 1993 verwendet die Beklagte folgende Formulierung: