BayObLG - Beschluß vom 17.12.1997
3 ObOWi 132/97
Normen:
Gefahrgutgesetz § 10 Abs. 1 Nr. 1; GGVS § 9 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a; GGVS Anlage B Randnummer 10260 Buchst. c;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 169
NStZ-RR 1998, 146
NZV 1998, 170
VRS 94, 475
VersR 1999, 463

Prüfungspflichten des Fahrzeughalters nach Gefahrgutrecht

BayObLG, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 3 ObOWi 132/97

DRsp Nr. 1998/2343

Prüfungspflichten des Fahrzeughalters nach Gefahrgutrecht

»Ohne Hinzutreten besonderer Umstände genügt der Halter in der Regel seiner Pflicht gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 GGVS, wenn er wöchentlich prüft, ob die jeweilige Beförderungseinheit mit der durch die Randnummer 10260 der Anlage B zur GGVS vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet ist.«

Normenkette:

Gefahrgutgesetz § 10 Abs. 1 Nr. 1; GGVS § 9 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a; GGVS Anlage B Randnummer 10260 Buchst. c;

Sachverhalt:

Der Betroffene war im Oktober 1995 bei einer Zweigniederlassung einer mit Transporten befaßten Firma beschäftigt, wo er den Fuhrpark dieser Niederlassung technisch zu überprüfen und auch dafür zu sorgen hatte, daß die Fahrzeuge mit der kompletten technischen Ausstattung versehen waren.

Am 19.10.1995 steuerte der seinerzeit bei der genannten Firma angestellte Fahrer B. einen vom Betroffenen zu betreuenden Sattelzug auf der BAB A 3 in Richtung N., der 11, 08 t Diesel Additiv (Gefahrenklasse 3/32 c) und 10 t Benzin Additiv (Gefahrenklasse 3/31 c) geladen hatte. Das Fahrzeug war jedoch nicht mit zwei orangefarbenen Leuchten ausgestattet.