OVG Hamburg - Beschluss vom 03.12.1999
3 Bs 250/99
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)311a
DAR 2000, 227

Prüfungsumfang bei Fahrerlaubnis auf Probe

OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 3 Bs 250/99

DRsp Nr. 2003/16597

Prüfungsumfang bei Fahrerlaubnis auf Probe

»Fahrerlaubnisbehörde und Gericht dürfen nicht nachprüfen, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe die Straftat oder Ordnungswidrigkeit, hinsichtlich der gegen ihn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, auch tatsächlich selbst begangen hat.«

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp II(294)311a
DAR 2000, 227