KG - Beschluss vom 08.09.2022
3 Ws (B) 209/22 - 122 Ss 91/22
Normen:
StVG § 25a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 6230/22

Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts bei Beschlüssen nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiGKein Recht zur eigenen Sachentscheidung durch Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 OWiG bei fehlendem Recht zur eigenen Sachaufklärung

KG, Beschluss vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 209/22 - 122 Ss 91/22

DRsp Nr. 2022/15296

Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts bei Beschlüssen nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG Kein Recht zur eigenen Sachentscheidung durch Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 OWiG bei fehlendem Recht zur eigenen Sachaufklärung

1. Hat das Amtsgericht eine Entscheidung auf dem Beschlusswege nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG getroffen, erstreckt sich die sachlich-rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur dann auf den Akteninhalt, wenn und soweit dieser durch die Gründe der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen worden ist. 2. Fehlt es daran, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine auf den Akteninhalt gestützte eigene Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG verwehrt.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Juni 2022 aufgehoben, soweit er keinen Ausspruch über das Wirksamwerden des Fahrverbots enthält.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25a Abs. 2;

Gründe:

I.