KG - Beschluss vom 18.07.2022
3 Ws (B) 185/22 - 162 Ss 87/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 305 OWi 821/21

Recht zur Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO auch für BußgeldsenatFahrlässiges Nichtbilden einer Rettungsgasse

KG, Beschluss vom 18.07.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 185/22 - 162 Ss 87/22

DRsp Nr. 2022/15232

Recht zur Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO auch für Bußgeldsenat Fahrlässiges Nichtbilden einer Rettungsgasse

Orientierungssätze: Auch der Bußgeldsenat kann die Verfolgung einer Tat entsprechend § 154a Abs. 2 StPO beschränken und sodann auf die angemessenen Rechtsfolgen durchentscheiden.

Die Verfolgung wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf den Vorwurf, bei besonderer Verkehrslage eine freie Gasse fahrlässig nicht gebildet zu haben und hierdurch einen Rettungswagen behindert zu haben (§§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 11 StVO, 24 StVG, 19 OWiG), beschränkt.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Mai 2022 gerichtete Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Betroffene dieser Tat schuldig ist und die Geldbuße auf 300 Euro herabgesetzt wird. Das einmonatige Fahrverbot hat Bestand. Es wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit er verurteilt wurde.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe: