KG - Urteil vom 02.02.1995
12 U 2903/93
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)408d (Ls)
ES Kfz-Schaden A-1/31
NZV 1995, 311
VerkMitt 1995, 35
ZfS 1995, 417

Rechte des Geschädigten im Zusammenhang mit wirtschaftlich sinnvoller Schadensbeseitigung

KG, Urteil vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 12 U 2903/93

DRsp Nr. 1995/9422

Rechte des Geschädigten im Zusammenhang mit wirtschaftlich sinnvoller Schadensbeseitigung

Für seine Entscheidung über eine wirtschaftlich sinnvolle Schadensbeseitigung darf sich der von einem Kfz-Unfall Betroffene grundsätzlich auf das in Auftrag gegebene Schätzgutachten eines anerkannten Sachverständigen verlassen, braucht sich also nicht mit der Schädiger-Seite abzustimmen. Verzögerungen bei der Schadensabwicklung, die aus eigener Untätigkeit angesichts einer aufkommenden Kontroverse mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer resultieren, können sogar zu seinen Lasten gehen; das gilt insbesondere auch für einen am längere Zeit herumstehenden Fahrzeug eingetretenen Wertverlust.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Sachverhaltsdaten:

Die Geschädigte ist Kfz-Händlerin. Für ihren vom Unfall betroffenen, fast neuwertigen Pkw hatte der unverzüglich beauftragte Kfz-Sachverständige einen nur durch Einbau einer Rohbaukarosserie behebbaren Schaden festgestellt. Wegen einer daraufhin mit dem zweitbeklagten gegnerischen Versicherer aufkommenden Kontroverse ließ die Kl. das Fahrzeug nahezu zwei Jahre unrepariert herumstehen, ehe dann ein zweites Gutachten die erste Diagnose bestätigte. Bei seiner Abrechnung auf Reparatur-Gutachten-Basis macht die Kl. auch Wertverlust geltend.