OLG München - Endurteil vom 02.12.2020
20 U 3916/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 3967/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG München, Endurteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 20 U 3916/19

DRsp Nr. 2020/18273

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Der Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw haftet dem Käufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf das negative Interesse. 2. Dem Erwerber steht im Rahmen der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Vertrages zu, d. h. Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten. 3. Der Erwerber muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen. 4. Ein Anspruch auf Deliktszins (§ 849 BGB) steht dem Erwerber nicht zu, da er den bezahlten Kaufpreis nicht ersatzlos weggegeben hat, sondern ihm im Gegenzug Eigentum und Besitz an dem Fahrzeug einschließlich abstrakter Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wurden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.06.2019, Az. 23 O 3967/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. II. III. IV. V.