OLG München - Endurteil vom 30.11.2020
21 U 3457/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1939/17

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwGeltendmachung von Ansprüchen gegen den mit dem Entwickler und Hersteller des Motors nicht identischen Fahrzeughersteller

OLG München, Endurteil vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 21 U 3457/19

DRsp Nr. 2020/18030

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Geltendmachung von Ansprüchen gegen den mit dem Entwickler und Hersteller des Motors nicht identischen Fahrzeughersteller

1. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt. 2. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.