OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2015
20 U 132/15
Normen:
VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 16/14

Rechte des privaten Krankenversicherers bei einem Tarifwechsel

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 20 U 132/15

DRsp Nr. 2016/13786

Rechte des privaten Krankenversicherers bei einem Tarifwechsel

Der private Krankenversicherer ist grundsätzlich berechtigt, bei einem Wechsel des Tarifs (hier: in einen Tarif mit geringerem Selbstbehalt), der eine Mehrleistung vorsieht, beschränkt auf diese Mehrleistung einen individuellen Risikozuschlag zu erheben.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgerichthat die Klage der Klägerin, mit der sie die Feststellung begehrt, dass der beklagte Versicherer bei einem von ihr beabsichtigten Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung keinen Risikozuschlag erheben darf, zu Recht abgewiesen.