OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.04.2017
I - 4 U 31/17
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2018, 87
r+s 2018, 128
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 112/16

Rechte des Verbrauchers bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer Pensionskasse aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen I - 4 U 31/17

DRsp Nr. 2018/2294

Rechte des Verbrauchers bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer Pensionskasse aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung

Ein Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. besteht gem. § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. nicht, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag bei einer Pensionskasse handelt, der auf einer arbeitsvertraglichen Regelung beruht. Solches verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 09.01.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.05.2017 .

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.336 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.;

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Duisburg hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I.

1. 2.