OLG Köln - Urteil vom 28.08.2015
20 U 95/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 4 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2016, 452
r+s 2016, 25
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 370/14

Rechte eines Arbeitnehmers aus einer von seinem ehemaligen Arbeitgeber übernommenen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Pensionskasse

OLG Köln, Urteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 20 U 95/15

DRsp Nr. 2015/19186

Rechte eines Arbeitnehmers aus einer von seinem ehemaligen Arbeitgeber übernommenen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Pensionskasse

Hat ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber den mit einer Pensionskasse übernommenen Kapitallebensversicherungsvertrag übernommen, so besteht kein Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 1 VVG a.F., weil gem. § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. das Widerspruchsrecht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen nicht anzuwenden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Mai 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 370/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 4 a.F.;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.