BGH - Urteil vom 20.12.2016
VI ZR 664/15
Normen:
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a; SGB VI § 187a Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2017, 305
FamRZ 2017, 668
MDR 2017, 394
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 738/14
OLG Braunschweig, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 61/14

Rechtfertigung einer Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen VI ZR 664/15

DRsp Nr. 2017/2353

Rechtfertigung einer Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach einem Verkehrsunfall

SGB X §§ 116, 119 SGB VI §§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 187a Abs. 2 a) Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den nach §§ 116 und 119 SGB X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge wirtschaftlich so stellt, als sei der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente erwerbstätig gewesen, ist eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage, die im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist.b) Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Geschädigten könnte in einem solchen Fall nicht verneint werden, wenn dieser nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen müsste.