Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE.
Mit ärztlichem Gutachten vom 24. November 2016 stellte die BAD Gesundheitsvorsorge und S. GmbH (im Folgenden: BAD GmbH) fest, dass beim Kläger eine Epilepsie gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien vorliege. Da er derzeit noch hochdosiert Antiepileptika einnehme, bestehe trotz über 25-jähriger Anfallsfreiheit keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2.
Daraufhin entzog das Landratsamt D. (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 21. Februar 2017 die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE. Gemäß dem Gutachten der BAD GmbH sei der Kläger nicht geeignet, Fahrzeuge der Gruppe 2 zu führen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|