VGH Bayern - Beschluss vom 02.07.2019
11 ZB 19.975
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 K 17.1629

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Epilepsie-Erkrankung; Berücksichtigung einer langjährigen Behandlung mit Antiepileptika

VGH Bayern, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.975

DRsp Nr. 2019/11453

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Epilepsie-Erkrankung; Berücksichtigung einer langjährigen Behandlung mit Antiepileptika

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE.

Mit ärztlichem Gutachten vom 24. November 2016 stellte die BAD Gesundheitsvorsorge und S. GmbH (im Folgenden: BAD GmbH) fest, dass beim Kläger eine Epilepsie gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien vorliege. Da er derzeit noch hochdosiert Antiepileptika einnehme, bestehe trotz über 25-jähriger Anfallsfreiheit keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2.

Daraufhin entzog das Landratsamt D. (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 21. Februar 2017 die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE. Gemäß dem Gutachten der BAD GmbH sei der Kläger nicht geeignet, Fahrzeuge der Gruppe 2 zu führen.